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# § 80 LDG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Beamtinnen und Beamte der anderen Dienstherren unter der Aufsicht des Landes

Landesdisziplinargesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Beamtinnen und Beamten der anderen Dienstherren unter der Aufsicht des Landes bestimmt das für die Aufsicht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium, wem die im Gesetz bezeichneten Befugnisse der dienstvorgesetzten Stelle zustehen, soweit dies nicht gesetzlich bestimmt ist. § 79 gilt entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend für die an nichtstaatlichen Schulen tätigen beamteten Lehrpersonen, die der staatlichen Bestätigung bedürfen.

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Zitiervorschlag: § 80 LDG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/80

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