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§ 11 LDG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Kürzung des Ruhegehalts

Landesdisziplinargesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gelten entsprechend.