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§ 7 LChartbootV (Brandenburg) — Kennzeichen

Verordnung zum Führen von Charterbooten ohne Fahrerlaubnis auf ausgewählten schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Unternehmen hat jedes Sportboot nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 mit einem Kennzeichen entsprechend der Landesschifffahrtsverordnung zu versehen.