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# § 6 LChartbootV (Brandenburg) — Verfahren

Verordnung zum Führen von Charterbooten ohne Fahrerlaubnis auf ausgewählten schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag auf Ausstellung oder Verlängerung des Zulassungszeugnisses (§ 4 Abs. 1) sowie dessen Änderung (§ 4 Abs. 3) ist vom Unternehmen bei der oberen Verkehrsbehörde zu stellen.

(2) Im Antrag auf Erteilung des Zulassungszeugnisses sind anzugeben

Name und Anschrift des Unternehmens und der vertretungsberechtigten Personen,

Angaben darüber, ob für das Sportboot bereits ein Zulassungszeugnis beantragt oder ausgestellt war,

Angaben zum Sportboot

Fahrzeugart und Hauptbaustoff,

Fabrikat, Hersteller, Baujahr,

Bau- oder Seriennummer oder internationale Boots identifizierungsnummer nach Norm DIN EN ISO 10087, soweit vorhanden,

Länge gemessen über alles ohne bewegliche Teile, Breite über alles und maximaler Tiefgang,

Zahl der zugelassenen Personen,

technische Daten aller Antriebsmotoren (Motornummer, Hersteller, Fabrikat, Antriebsart, Antriebsleistung in Kilowatt, Baujahr, Art des Motors) und

Angaben darüber, auf welcher Wasserstraße das Sportboot vermietet werden soll.

(3) Dem Antrag auf Erteilung, Verlängerung oder Änderung des Zulassungszeugnisses ist der Nachweis über die Fahrtauglichkeit nach § 5 beizufügen.

(4) In einem Antrag auf Verlängerung oder Änderung des Zulassungszeugnisses sind nur die Angaben nach Absatz 2 zu machen, die sich seit der letzten Antragstellung geändert haben.

(5) Soweit Zweifel an der Fahrtauglichkeit im Sinne des § 5 bestehen, kann die obere Verkehrsbehörde die Vorlage weiterer Unterlagen und Gutachten verlangen. Sie kann auch verlangen, dass das Sportboot zur Untersuchung auf dem Trockenen vorgeführt wird.

(6) Unbeschadet der Verpflichtung des Unternehmens nach den Absätzen 1 bis 4 hat dieses auch Änderungen bei den Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 innerhalb von vier Wochen gegenüber der oberen Verkehrsbehörde anzuzeigen.

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Zitiervorschlag: § 6 LChartbootV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LChartbootV/6

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