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§ 12 LChartbootV (Brandenburg) — Gebühren

Verordnung zum Führen von Charterbooten ohne Fahrerlaubnis auf ausgewählten schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen nach dieser Verordnung gilt sinngemäß die Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt vom 4. März 1997 (GVBl. II S. 148) in der jeweils geltenden Fassung.