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# § 11 LChartbootV (Brandenburg) — Ordnungswidrigkeiten

Verordnung zum Führen von Charterbooten ohne Fahrerlaubnis auf ausgewählten schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

als Unternehmen

entgegen § 6 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

entgegen § 8 Abs. 1 die Vermietung eines Sportbootes anordnet oder zulässt,

entgegen § 8 Abs. 2 und 3 Satz 1 ein Sportboot vermietet,

entgegen § 8 Abs. 4 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass der dort genannte Aushang angebracht ist,

entgegen § 8 Abs. 4 Nr. 2, 3 oder 4 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Hinweise gegeben werden,

entgegen § 8 Abs. 4 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Unterlagen und eine beglaubigte Kopie des Zulassungszeugnisses an Bord befinden,

entgegen § 8 Abs. 5 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,

entgegen § 9 Abs. 3 eine Charterbescheinigung ausstellt;

als Mieter entgegen § 10 Abs. 1 zulässt, dass das Sportboot von einer dort genannten Person geführt wird,

als Sportbootführer

entgegen § 9 Abs. 5 eine in der Charterbescheinigung eingetragene Beschränkung nicht beachtet,

entgegen § 10 Abs. 1 zulässt, dass das Sportboot von einer dort genannten Person geführt wird,

entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird,

entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist,

entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass der eingetragene Fahrtbereich nicht verlassen wird.

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Zitiervorschlag: § 11 LChartbootV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LChartbootV/11

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