Diese Verordnung gilt für das Vermieten und Mieten von unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 definierten Sportbooten zur Teilnahme am Verkehr auf den in Anlage 1 genannten schiffbaren Landesgewässern.
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Diese Verordnung gilt für das Vermieten und Mieten von unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 definierten Sportbooten zur Teilnahme am Verkehr auf den in Anlage 1 genannten schiffbaren Landesgewässern.