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§ 1 LChartbootV (Brandenburg) — Geltungsbereich

Verordnung zum Führen von Charterbooten ohne Fahrerlaubnis auf ausgewählten schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung gilt für das Vermieten und Mieten von unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 definierten Sportbooten zur Teilnahme am Verkehr auf den in Anlage 1 genannten schiffbaren Landesgewässern.