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# § 7 LBtG (Nordrhein-Westfalen) — Berichts- und Evaluierungspflicht, Kostenfolgeabschätzung, Belastungsausgleich

Landesbetreuungsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das für Soziales zuständige Ministerium überprüft in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden zum 31. Dezember 2027 und danach alle fünf Jahre die durch dieses Gesetz und die hierauf beruhenden Verordnungen entstehenden Be- und Entlastungen bei den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden einschließlich des Belastungsausgleichs. Dabei bezieht es auch die durch die Aufhebung des § 3a ab dem 1. Januar 2026 entstehenden Belastungen für die Durchführung neuer oder veränderter pflichtigen Aufgaben nach § 11 Abs. 3 und 4 des Betreuungsorganisationsgesetzes ein. Die Rechts-verordnung nach § 6 Nummer 2 wird in Folge im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium entsprechend angepasst.

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Zitiervorschlag: § 7 LBtG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LBtG/7

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