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# § 6 LBlindG (Sachsen) — Antragsverfahren, Übertragung, Pfändung und Vererbbarkeit

Landesblindengeldgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der nach § 7 zuständigen Behörde zu stellen. Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem ersten Tag des Antragsmonats. Er endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind.

(2) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz kann nicht übertragen, verpfändet und gepfändet werden. Er ist nicht vererblich.

(3) Die Leistungen nach diesem Gesetz werden monatlich im Voraus gezahlt. Der Betrag wird auf volle Euro aufgerundet. Für Leistungen nach dem Tod des Berechtigten gilt § 118 Absatz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 6 LBlindG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LBlindG/6

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