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# § 2 LBerBezV (Bayern)

Lehrerberufsbezeichnungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsbezeichnungen entsprechen den Amtsbezeichnungen von vergleichbaren verbeamteten Lehrkräften. Die Berufsbezeichnungen sind mit folgenden Zusätzen zu führen:

1. bei öffentlichen Schulen: „im Beschäftigungsverhältnis“,

2. bei Privatschulen: „im Privatschuldienst“ oder mit einem anderen, den Privatschuldienst kennzeichnenden Zusatz,

3. bei Schulen, deren Träger Kirchen sind: „im Kirchendienst“ oder mit einem anderen, den Kirchendienst kennzeichnenden Zusatz.

(2) Lehrkräften dürfen Berufsbezeichnungen nur eingeräumt werden, wenn sie die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen. Berufsbezeichnungen, die bei verbeamteten Lehrkräften als Amtsbezeichnung durch Beförderung erreicht werden, können, soweit die Lehrkräfte nicht kirchlichen Genossenschaften angehören, erst ab dem Zeitpunkt eingeräumt werden, zu dem die Lehrkräfte in die der Besoldungsgruppe vergleichbarer Beamten und Beamtinnen entsprechende Entgeltgruppe höhergruppiert werden.

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Zitiervorschlag: § 2 LBerBezV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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