(1) Die Versorgungsbezüge der am 1. Juli 2016 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sind für die zukünftige Hinterbliebenenversorgung zugrunde zu legen.
(2) § 85 Absatz 3 Satz 1 gilt im Fall des § 33 Absatz 5 Satz 1 entsprechend, soweit der frühere Anspruch vor dem 1. Juli 2016 entfallen ist.