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§ 86 LBeamtVG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Versorgung zukünftiger Hinterbliebener vorhandener Versorgungsberechtigter

Landesbeamtenversorgungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Versorgungsbezüge der am 1. Juli 2016 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sind für die zukünftige Hinterbliebenenversorgung zugrunde zu legen.

(2) § 85 Absatz 3 Satz 1 gilt im Fall des § 33 Absatz 5 Satz 1 entsprechend, soweit der frühere Anspruch vor dem 1. Juli 2016 entfallen ist.