Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht nicht für Personen, die den Tod der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten vorsätzlich herbeigeführt haben.
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Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht nicht für Personen, die den Tod der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten vorsätzlich herbeigeführt haben.