nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 61 LBeamtVG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag

Landesbeamtenversorgungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder er eine oder mehrere pflegebedürftige Personen nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, wird für die Zeit der Pflege ein einfacher Pflegezuschlag neben dem Ruhegehalt gewährt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Eine Pflegetätigkeit während des Ruhestandes kann nicht zu einer Erhöhung des Ruhegehalts um einen Pflegezuschlag führen.

(2) Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz. Bei einer linearen Erhöhung der Versorgungsbezüge erhöht sich der Zuschlag entsprechend.

(3) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach § 59 Absatz 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig gepflegt (§ 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch), wird neben dem Pflegezuschlag ein Kinderpflegeergänzungszuschlag gewährt. Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben Leistungen nach § 59 oder nach § 70 Absatz 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz. Bei einer linearen Erhöhung der Versorgungsbezüge erhöht sich der Zuschlag entsprechend.

(4) § 59 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.