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# § 39 LBeamtVG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Heilverfahren

Landesbeamtenversorgungsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Heilverfahren umfasst die notwendige

1. ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlung,

2. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,

3. Pflege (§ 40),

4. Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,

5. Haushaltshilfe und

6. Fahrten.

(2) Die Verletzten sind verpflichtet, sich Maßnahmen des Heilverfahrens zu unterziehen, wenn sie nach einer von der Dienstbehörde eingeholten ärztlichen Stellungnahme zur Sicherung des Heilerfolgs notwendig sind. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahmen mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden sind oder einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten.

(3) Verursachen die Folgen des Dienstunfalls außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn die oder der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist.

(4) Das Nähere zu Umfang und Durchführung des Heilverfahrens regelt das Finanzministerium durch Rechtsverordnung.

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Zitiervorschlag: § 39 LBeamtVG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/39

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