nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3 LBeamtVG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Regelung durch Gesetz

Landesbeamtenversorgungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Versorgung wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung zur Folge haben sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(4) Die oder der Versorgungsberechtigte verliert einen Anspruch auf Versorgung, der über die gesetzlich zustehende Versorgung hinaus geht, soweit sie oder er den Anspruch nicht innerhalb des jeweiligen Haushaltsjahres, für das die zusätzliche Versorgung verlangt wird, schriftlich gegenüber der nach § 57 Absatz 1 bis 4 zuständigen Stelle geltend macht. Eine Geltendmachung von Ansprüchen für vergangene und nachfolgende Haushaltsjahre ist unwirksam.