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§ 21 LBeamtVG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Bezüge für den Sterbemonat

Landesbeamtenversorgungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bezüge einschließlich Aufwandsentschädigungen für den Sterbemonat werden nicht zurückgefordert.

(2) Noch nicht gezahlte Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben an die Ehegattin oder den Ehegatten und an die Abkömmlinge gezahlt werden.