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# § 2 LBRV (Bayern) — Zusammensetzung

Landesbehindertenratsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Landesbehindertenrat gehören neben der vorsitzenden Person und der beauftragten Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung 15 weitere Mitglieder an, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Selbsthilfeorganisationen, der Freien und Öffentlichen Wohlfahrtspflege sowie der kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung zusammensetzen. Diese Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Verbänden nach Maßgabe der folgenden Aufschlüsselung vorgeschlagen:

1. neun Personen, die die landesweit tätigen Behindertenvertretungen (Behindertenvereine, -verbände sowie die Selbsthilfeorganisationen),

2. zwei Personen, die die kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung (kommunale Behindertenbeauftragte),

3. zwei Personen, die die Öffentliche Wohlfahrtspflege und

4. zwei Personen, die die Freie Wohlfahrtspflege

vertreten. Die Vorschläge der Behindertenvertretungen und der kommunalen Behindertenbeauftragten werden von der beauftragten Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung gesammelt und dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales vorgelegt. Die Vorschläge der Öffentlichen und Freien Wohlfahrtspflege werden von den jeweiligen Landesarbeitsgemeinschaften dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales vorgelegt.

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Zitiervorschlag: § 2 LBRV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LBRV/2

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