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§ 50 LBG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Nebentätigkeit bei Freistellung vom Dienst

Landesbeamtengesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Während einer Freistellung vom Dienst nach §§ 64, 73 Absatz 3 oder der Verordnung nach § 74 Absatz 2 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.