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§ 136 LBG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Satzungen

Landesbeamtengesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Satzungen von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die das Recht begründen, Beamtinnen oder Beamte zu haben, bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung erteilt die oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium.