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# § 2 LAufnGErstV (Brandenburg) — Abschlagszahlungen

Landesaufnahmegesetz-Erstattungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Antrag können Abschlagszahlungen gewährt werden. Der Antrag ist auf den von der Erstattungsbehörde vorgegebenen Antragsformularen unter Einhaltung der dort angegebenen Fristen bei der Erstattungsbehörde zu stellen.

(2) Für die Pauschalen nach den §§ 5 bis 8 erfolgen die Abschlagszahlungen

bezogen auf die §§ 5, 6 und 8 vierteljährlich zur Quartalsmitte in Höhe von 95 Prozent des zu erwartenden Erstattungsbetrages,

bezogen auf § 7 in Höhe von 2,8 Prozent der quartalsweisen Abschlagszahlung für die Pauschalen nach den §§ 5 und 8.

(3) In den Fällen von § 10 Nummer 1 bis 4 beträgt die Abschlagszahlung grundsätzlich pro Quartal und Leistungsempfänger oder Leistungsempfängerin insgesamt 500 Euro.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 2 LAufnGErstV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnGErstV/2

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