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§ 14 LAufnGErstV (Brandenburg) — Mehrbelastungsausgleich Landesaufnahmeprogramm Nordirak

Landesaufnahmegesetz-Erstattungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Notwendige Mehrkosten, die den Landkreisen und kreisfreien Städten insbesondere zur Sicherstellung der Einhaltung der besonderen Anforderungen an die vorläufige Unterbringung nach § 8a der Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung entstanden sind, werden auf Antrag nach Kostennachweis erstattet.