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# § 7 LAufnGDV (Brandenburg) — Verfahren der landesinternen Umverteilung

Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Landesaufnahmegesetzes zuständige Ausländerbehörde informiert die Ausländerbehörde, zu der die Umverteilung erfolgen soll, nach ihrer Entscheidung unverzüglich über die Gründe der Umverteilung.

(2) In den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 3 des Landesaufnahmegesetzes hat die Ausländerbehörde, zu der die Umverteilung erfolgen soll, das Einvernehmen unverzüglich zu erteilen.

(3) Die nach Absatz 1 zuständige Ausländerbehörde unterrichtet die für die Aufgabenwahrnehmung nach § 2 Absatz 1 des Landesaufnahmegesetzes zuständigen Stellen unverzüglich über eine einvernehmliche Umverteilungsentscheidung nach § 7 Absatz 1 des Landesaufnahmegesetzes.

(4) Die für die Aufgabenwahrnehmung nach § 2 Absatz 1 des Landesaufnahmegesetzes zuständigen Behörden informieren das für Soziales zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Behörde über die erfolgte Umverteilung.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 7 LAufnGDV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnGDV/7

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