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# § 4 LAufnGDV (Brandenburg) — Abweichungen von dem Aufnahmesoll

Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Werden auf dem Gebiet einer Kommune am 31. Dezember des Vorjahres Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes oder deren Außenstellen betrieben, gilt das Aufnahmesoll der Kommune in Höhe von jeweils 20 Prozent der durchschnittlichen Belegung im Betriebszeitraum des Vorjahres als erfüllt. Die nach Satz 1 angerechnete Personenzahl ist dem Aufnahmesoll aller anderen Kommunen im Verhältnis ihrer Aufnahmequoten zueinander hinzuzurechnen.

(2) Die Kommunen können über ihr jeweiliges Aufnahmesoll hinaus weitere Personen aufnehmen. Ferner können sie untereinander durch öffentlich-rechtliche Verträge vereinbaren, dass Personen, die aufgrund der Verteilungsentscheidung der Zentralen Ausländerbehörde ihnen zur Aufnahme zugewiesen werden sollen, auf dem Gebiet einer anderen Kommune untergebracht werden. Vereinbarungen nach Satz 2 werden bei der Zuweisungsentscheidung der Zentralen Ausländerbehörde nur berücksichtigt, sofern diese rechtzeitig darüber schriftlich oder elektronisch informiert wurde.

(3) Zudem sind Abweichungen von der Anzahl der nach dem Aufnahmesoll aufzunehmenden Personen unterjährig, insbesondere bezogen auf das monatliche Aufnahmesoll, zulässig,

wenn hierdurch die Errichtung neuer Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung oder Leerstand in bereits bestehenden Einrichtungen vermieden werden kann oder

eine zeitnahe Verteilung anders nicht möglich ist.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 4 LAufnGDV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnGDV/4

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