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# § 16 LAufnGDV (Brandenburg) — Datenübermittlung

Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Datenübermittlung an mit der Aufgabe Migrationssozialarbeit befasste Dritte nach § 19 Absatz 2 des Landesaufnahmegesetzes ist nur zulässig,

wenn eine Erhebung der für die jeweilige Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlichen personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person nicht oder nicht zuverlässig möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden, oder

wenn die Erhebung bei der betroffenen Person

den Zugang zur Hilfe ernsthaft gefährden oder

gesundheitliche Belange beeinträchtigen könnte.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 16 LAufnGDV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnGDV/16

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