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# § 14 LAufnGDV (Brandenburg) — Trägerschaft

Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nimmt eine Kommune Aufgaben der Migrationssozialarbeit in eigener Trägerschaft wahr, ist zu gewährleisten, dass die Aufgabenwahrnehmung unabhängig von der sonstigen behördlichen Aufgabenerfüllung erfolgt.

(2) Bei der Übertragung der Aufgabenwahrnehmung auf geeignete Dritte, in der Regel nichtstaatliche Träger der Sozialen Arbeit, ist sicherzustellen, dass diese die in diesem Abschnitt einschließlich Anlage 4 normierten Anforderungen erfüllen. Die Aufgabenübertragung setzt ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis voraus. Hierzu sind mindestens Vereinbarungen zu Art und Umfang der Leistung, der Qualität des Leistungsangebots, zur Entgelthöhe und zum Datenschutz zu treffen. Durch die Entgeltvereinbarung ist sicherzustellen, dass die nach diesem Abschnitt erforderliche qualitative und quantitative Personalausstattung zuzüglich der jeweils benötigten Sachmittel dem jeweiligen Träger zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung stehen. Das Nähere zur Finanzierung bei der Aufgabenübertragung auf geeignete Dritte ergibt sich aus Anlage 4.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 14 LAufnGDV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnGDV/14

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