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# § 12 LAufnGDV (Brandenburg) — Abweichen von Mindestbedingungen

Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In besonderen Zugangssituationen, insbesondere zur Vermeidung von Unterbringungen in Turnhallen, Zelten oder ähnlichen Notunterkünften, kann das Landesamt für Soziales und Versorgung, soweit dies erforderlich ist, landesweit oder auf Antrag einer Kommune für eine bestimmte Einrichtung der vorläufigen Unterbringung befristet Abweichungen von den Mindestbedingungen nach den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und die Bedingungen hierfür festlegen.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist in schriftlicher oder elektronischer Form zu stellen, dabei ist die Notwendigkeit des Abweichens von den Mindestbedingungen zu begründen. Im Fall landesweiter Festlegungen im Sinne des Absatzes 1 genügt eine schriftliche oder elektronische Anzeige der Kommune über das konkrete Abweichen von den Mindestbedingungen im Einzelfall, sofern das Landesamt für Soziales und Versorgung nichts anderes bestimmt.

(3) Liegen die Voraussetzungen für das befristete Abweichen von den Unterbringungsstandards bei Ablauf der Befristung weiterhin vor, kann das Landesamt für Soziales und Versorgung die jeweilige Frist für den Zeitraum verlängern, in dem weiterhin die Notwendigkeit des Abweichens von den Mindestbedingungen bestehen wird. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 12 LAufnGDV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnGDV/12

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