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# § 6a LAufnG (Brandenburg) — Landesübergangseinrichtungen

Landesaufnahmegesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Landesübergangseinrichtungen sind vom Land eingerichtete oder anerkannte Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes zur vorübergehenden Unterbringung und Versorgung von Personen, die sich im Zuständigkeitsbereich des Landes befinden und die nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

(2) Ausländerinnen und Ausländer,

deren Asylantrag bestands- oder rechtskräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden ist, sofern die Abschiebung nicht in angemessener Zeit durchgeführt werden kann,

die unerlaubt im Sinne des § 15a des Aufenthaltsgesetzes eingereist sind, sofern die Abschiebung nicht in angemessener Zeit durchgeführt werden kann,

die einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes gestellt haben, sofern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diesen nicht als unzulässig im Sinne des § 29 Absatz 1 Nummer 5 des Asylgesetzes abgelehnt hat,

die Klage gegen ihren ablehnenden Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge beim Verwaltungsgericht eingereicht haben,

bei denen die Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt wird oder denen eine Duldung nach § 60b in Verbindung mit § 60a des Aufenthaltsgesetzes (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität) erteilt wird,

sollen Landkreisen und kreisfreien Städten mit Landesübergangseinrichtungen zugewiesen werden.

(3) Für die Landesübergangseinrichtungen gelten die Mindestbedingungen für Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne von § 10.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 6a LAufnG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnG/6a

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