# § 20 LAufnG (Brandenburg) — Überprüfung und Anpassung der Kostenerstattung, Verordnungsermächtigung

Landesaufnahmegesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bestimmungen zur Kostenerstattung nach den §§ 14 und 15 sind auf Grundlage der tatsächlichen notwendigen Aufwendungen spätestens im IV. Quartal des Erstattungsjahres 2017 auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

(2) Sofern die Pauschalen nach § 14 Absatz 1 bis 5 im Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 die notwendigen Kosten der Aufgabenwahrnehmung nicht decken, haben die Landkreise und kreisfreien Städte Anspruch auf rückwirkende Erstattung des gegenüber der Anpassung der Pauschalen bestehenden Differenzbetrages. Sofern die Pauschalen im Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 die tatsächlichen notwendigen Kosten übersteigen, können die überzahlten Beträge mit der Kostenerstattung im Erstattungsjahr der Anpassung der Pauschalen verrechnet werden.

(3) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung das Nähere zum Verfahren der Überprüfung und Anpassung der Bestimmungen zur Kostenerstattung nach Absatz 1 sowie zum Kostenausgleich nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung zu regeln.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 20 LAufnG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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