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# § 2 LAufnG (Brandenburg) — Aufgaben

Landesaufnahmegesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufnahme, vorläufige Unterbringung und die migrationsspezifische soziale Unterstützung der in § 4 genannten Personen sowie die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes sind öffentliche Aufgaben, die den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden. Werden nach Maßgabe dieses Gesetzes Dritte an der Durchführung der Aufgaben beteiligt oder werden ihnen Aufgaben zur Ausführung ganz oder teilweise übertragen, bleiben die Landkreise und kreisfreien Städte für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist das Land Brandenburg für die Aufnahme, vorläufige Unterbringung und die migrationsspezifische soziale Unterstützung der in § 6a genannten Personen zuständig.

(2) Den Ämtern und amtsfreien Gemeinden wird als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung die Bereitstellung der für die vorläufige Unterbringung der Personen nach § 4 notwendigen und geeigneten Liegenschaften übertragen.

(3) Bei der Ausführung dieses Gesetzes sind die besonderen Belange schutzbedürftiger Personen im Sinne des Artikels 21 der Richtlinie 2013/33/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen ( ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96), zu berücksichtigen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 2 LAufnG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnG/2

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