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§ 15a LAufnG (Brandenburg) — Zuwendungsbehörde

Landesaufnahmegesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Landesamt für Soziales und Versorgung ist die zuständige Behörde für die Gewährung von Zuwendungen im Sinne der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung im Zusammenhang mit der Migrations- und Integrationspolitik.

Einzelnorm