# § 15 LAufnG (Brandenburg) — Erstattung nach Kostennachweis

Landesaufnahmegesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die notwendigen tatsächlichen Aufwendungen der Landkreise und kreisfreien Städte für Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes und die den Krankenkassen nach § 264 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu erstattenden Aufwendungen für die Übernahme der Krankenbehandlung von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden nach Kostennachweis gesondert erstattet. Im Falle der Übernahme der Krankenbehandlung der Leistungsbeziehenden nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes durch eine Krankenkasse auf Grundlage des § 264 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden darüber hinaus die angemessenen personellen und sächlichen Verwaltungskosten erstattet. Im Falle einer Vereinbarung nach § 264 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bedarf diese der Genehmigung des für Soziales zuständigen Mitglieds der Landesregierung.

(2) Die notwendigen tatsächlichen Aufwendungen der Landkreise und kreisfreien Städte für sonstige Leistungen nach § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes mit Ausnahme der nach Absatz 1 zu erstattenden Gesundheitsleistungen werden nach Kostennachweis gesondert erstattet.

(3) Den Leistungsberechtigten nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes gewährte Leistungen für Bildung und Teilhabe werden jeweils nach Kostennachweis gesondert erstattet.

(4) Für Leistungsbeziehende nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden weitergehende Leistungen auf Antrag erstattet, wenn die im Einzelfall notwendigen Kosten der Leistungsgewährung aufgrund besonderer Bedarfslagen, insbesondere Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, die Pauschale nach § 14 Absatz 2 übersteigen.

(5) Vorhaltekosten, die infolge einer rechtzeitigen erstmaligen Bereitstellung der notwendigen Zahl von Unterbringungsplätzen nach § 6 Absatz 5 Satz 3 entstanden sind, werden den Landkreisen und kreisfreien Städten auf Antrag erstattet.

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Zitiervorschlag: § 15 LAufnG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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