# § 13 LAufnG (Brandenburg) — Kostentragung und Kostenerstattung

Landesaufnahmegesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte tragen die Kosten der Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben.

(2) Das Land erstattet den Landkreisen und kreisfreien Städten auf Antrag die notwendigen Kosten der Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Leistungen, für die den Landkreisen und kreisfreien Städten dem Grunde nach bereits nach anderen Vorschriften oder im Rahmen der Wahrnehmung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben ein Ausgleich gezahlt wird oder auf die nach anderen Vorschriften ein Ausgleichsanspruch besteht, werden nicht erstattet. Erstattungsbehörde ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.

(3) Für die den Ämtern und amtsfreien Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 2 entstehenden Kosten sind die Landkreise zum Ausgleich verpflichtet.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 13 LAufnG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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