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§ 5 LArbWoV — Geltungsbereich

Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die vorstehende Fassung der Verordnung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 beginnen; die Vorschrift des § 1a ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1975 anzuwenden.