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§ 4 LArbWoV — Selbstaufbringungsbetrag

Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Absetzung nach § 1 oder § 1a kommen nur die eigenen Aufwendungen (Selbstaufbringungsbetrag) in Betracht.