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# § 2 LAnzV 2014 — Absichtsanzeige für Market-Making-Tätigkeiten

Leerverkaufs-Anzeigeverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Absichtsanzeige für Market-Making-Tätigkeiten muss Folgendes enthalten:

- 1. den Vor- und Nachnamen oder die Firma, das Land, die Anschrift und falls vorhanden den Bank Identifier Code (BIC) des Anzeigenden,

- 2. den Vor- und Nachnamen, die Telefonnummer, die Faxnummer und die E-Mail-Adresse einer Kontaktperson,

- 3. den Status des Anzeigenden als

  - a) Kreditinstitut,

  - b) Wertpapierfirma,

  - c) Rechtspersönlichkeit eines Drittlandes oder

  - d) lokale Firma gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG,2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120) geändert worden ist,

- 4. die Angabe des Handelsplatzes, dessen Mitglied der Anzeigende ist,

- 5. eine detaillierte Beschreibung der ausgeübten oder beabsichtigten Market-Making-Tätigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 236/2012,

- 6. sofern das Erbringen von Market-Making-Tätigkeiten vertraglich vereinbart ist, eine Beschreibung der vertraglich vereinbarten Hauptaufgaben und Haupttätigkeiten,

- 7. hinsichtlich der jeweiligen Finanzinstrumente, hinsichtlich derer die Market-Making-Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll:

  - a) bei Aktien ihre International Securities Identification Number (ISIN) und ihre Bezeichnung,

  - b) bei öffentlichen Schuldtiteln und Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel den Namen des Emittenten des Schuldtitels und

  - c) bei Finanzinstrumenten, die weder unter Buchstabe a noch unter Buchstabe b fallen:

    - aa) die Kategorie des Finanzinstruments nach Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG sowie

    - bb) die ISIN und die Bezeichnung der Aktie, auf die sich das Finanzinstrument bezieht, oder die Angabe des Emittenten des öffentlichen Schuldtitels, auf den sich das Finanzinstrument bezieht, sowie

- 8. das Datum der Absichtsanzeige.

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Zitiervorschlag: § 2 LAnzV 2014

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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