# § 7 LAnpG — Teilungsbeschluß

Landwirtschaftsanpassungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Teilungsplan wird nur wirksam, wenn die Mitglieder der LPG ihm durch Beschluß zustimmen. Der Beschluß kann nur in der Vollversammlung gefaßt werden.

(2) Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Grundstückseigentümer und sonstiger Inventareinbringer, die Mitglieder der LPG sind, sofern nicht das Statut der LPG für Beschlüsse über Änderungen des Statuts eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmt. Ist die Vollversammlung nicht beschlußfähig, ist eine erneute Vollversammlung einzuberufen, deren Beschlußfähigkeit auch gegeben ist, wenn die dafür im Statut festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Mitglied kann einem anderen Mitglied Stimmvollmacht erteilen; die Vollmacht bedarf der Schriftform.

(3) Der Teilungsplan bedarf der Zustimmung jedes Mitglieds, dem in einem neuen Unternehmen die Rechtsstellung eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters zugewiesen werden soll.

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Zitiervorschlag: § 7 LAnpG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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