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# § 20 LAnpG — Wirkungen der Eintragung

Landwirtschaftsanpassungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Eintragung des Zusammenschlusses in das Register hat folgende Wirkungen:

- 1. Das Vermögen jeder LPG geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf die übernehmende LPG über.

- 2. Die übertragende(n) LPG erlöschen (erlischt). Einer besonderen Löschung bedarf es nicht.

- 3. Die Mitglieder der LPG werden Mitglieder der übernehmenden LPG. Rechte Dritter an den Mitgliedschaftsrechten der LPG bestehen an den an ihre Stelle tretenden Mitgliedschaftsrechten der übernehmenden LPG weiter.

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Zitiervorschlag: § 20 LAnpG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/20

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