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§ 18 LAnpG — Anzuwendende Vorschriften

Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf den Zusammenschluß sind im übrigen die §§ 8 und 9 entsprechend anzuwenden.