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§ 18 LwAnpG — Anzuwendende Vorschriften

Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Auf den Zusammenschluß sind im übrigen die §§ 8 und 9 entsprechend anzuwenden.