# § 11 LAnpG — Wirkungen der Eintragung

Landwirtschaftsanpassungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Eintragung der Teilung in das Register hat folgende Wirkungen:

- 1. Das Vermögen der LPG einschließlich der Verbindlichkeiten geht entsprechend der im Teilungsplan vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die neuen Unternehmen über.

- 2. Die übertragende LPG erlischt. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht.

- 3. Die Mitglieder der LPG werden entsprechend der im Teilungsplan vorgesehenen Aufteilung Mitglieder der neuen Unternehmen. Rechte Dritter an den Anteilen der LPG bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen der neuen Unternehmen weiter.

(2) Ist bei der Teilung ein Gegenstand keinem der neuen Unternehmen zugeteilt worden und läßt sich die Zuteilung auch nicht durch Auslegung ermitteln, so geht der Gegenstand auf alle neuen Unternehmen in dem Verhältnis über, das sich aus dem Plan für die Aufteilung des Überschusses der Aktivseite der Schlußbilanz über deren Passivseite ergibt. Ist eine Verbindlichkeit keinem der neuen Unternehmen zugewiesen worden und läßt sich die Zuweisung auch nicht durch Auslegung ermitteln, so haften die übernehmenden Unternehmen als Gesamtschuldner.

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Zitiervorschlag: § 11 LAnpG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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