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§ 10 LAnpG — Anmeldung und Eintragung der neuen Unternehmen

Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Vorstand der LPG hat jedes der neuen Unternehmen zur Eintragung in das Register anzumelden.