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§ 7 LAV-NRW - (Nordrhein-Westfalen) — Ordnungswidrigkeiten

Landesarzneimittelverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 4 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 oder § 8 Abs. 2 das Herstellen und Anwenden nicht anzeigt,

2. seinen Unterrichtungspflichten nach § 6 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.