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# § 5 LAULAAVG_2016 (Brandenburg) — Personal

Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Umwelt und des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit sowie zur Auflösung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und des Landesamtes für Arbeitsschutz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beamtinnen und Beamten sowie die Beschäftigten des Landesamtes für Arbeitsschutz sowie des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, die in den in § 3 Absatz 2 und 3 genannten Bereichen tätig sind, werden dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit zugeordnet. Das für Arbeitsschutz und Gesundheit zuständige Ministerium übt die Befugnisse als oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten, die in den in § 3 Absatz 2 genannten Bereichen tätig sind, im Einvernehmen mit dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium aus.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sowie die Beschäftigten des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, die in dem in § 3 Absatz 4 genannten Bereich tätig sind, werden dem Landesamt für Soziales und Versorgung zugeordnet.

(3) Die Beamtinnen und Beamten sowie die Beschäftigten des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, die nicht von den Regelungen in den Absätzen 1 und 2 betroffen sind, werden dem Landesamt für Umwelt zugeordnet.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 5 LAULAAVG_2016 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAULAAVG_2016/5

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