# § 9 LASaarEG — Schadensberechnung bei Sparerschäden

Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Sparerschaden im Sinne des § 15 des Lastenausgleichsgesetzes ist auch dann anzuerkennen, wenn eine Sparanlage im Saarland

- 1. von Saarmark auf Franken im Verhältnis von einer Saarmark zu zwanzig Franken umgestellt worden ist oder

- 2. von Reichsmark auf Deutsche Mark umgestellt wird.

(2) Bei der Anwendung des § 240 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes sind Sparerschäden im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 mit zwei Dritteln des Saarmarknennbetrages des durch die Umstellung betroffenen Anspruchs, Sparerschäden an Sparanlagen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 mit dem vollen Reichsmarknennbetrag anzusetzen.

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Zitiervorschlag: § 9 LASaarEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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