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# § 28 LASaarEG — Übergangsregelung bei der Kriegsschadenrente

Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An Personen, die erst auf Grund dieses Gesetzes Kriegsschadenrente beantragen können, wird bei Antragstellung bis zum 31. Dezember 1961 Kriegsschadenrente mit Wirkung vom 1. Januar 1960 ab gewährt, frühestens jedoch vom Ersten des Monats ab, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente eingetreten sind.

(2) Von Personen, die erst auf Grund dieses Gesetzes Kriegsschadenrente beantragen können, kann Antrag auf Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 265 des Lastenausgleichsgesetzes bis zum 31. Dezember 1961 gestellt werden.

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Zitiervorschlag: § 28 LASaarEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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