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§ 18 LASaarEG — Hausratentschädigung

Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Anwendung des § 296 des Lastenausgleichsgesetzes sind auch die Vorauszahlungen zu berücksichtigen, die auf Grund saarländischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt worden sind; im Falle des § 7 Nr. 3 bleiben Vorauszahlungen an solche Erben außer Betracht, die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zum Empfang von Vorauszahlungen für Hausratschäden berechtigt waren.

(2) Verluste an Hausrat, die nach § 7 nicht festgestellt werden, sind durch die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für Hausratverluste gewährten Leistungen abgegolten.