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# § 8 LASaarDV 2 — Anrechnung von saarländischen Vorauszahlungen an Erben

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Saarländische Vorauszahlungen, die an einen Erben für Schäden des verstorbenen unmittelbar Geschädigten geleistet worden sind, werden angerechnet,

- 1. wenn der Erbfall vor dem 1. April 1952 eingetreten ist, vorbehaltlich des § 9, auf den Anspruch auf Hauptentschädigung, der in der Person des Erben für Schäden des unmittelbar Geschädigten entstanden ist,

- 2. wenn der Erbfall nach dem 31. März 1952 eingetreten ist, auf den ererbten Anteil des auf Schäden des unmittelbar Geschädigten beruhenden Anspruchs auf Hauptentschädigung.

(2)

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Zitiervorschlag: § 8 LASaarDV 2

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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