Vor Eintritt in die Staatsprüfung ist eine Beurteilung über die fachliche Leistung und Eignung der oder des Auszubildenden zu fertigen. Hierfür gilt § 18 der Ordnung für den Vorbereitungsdienst entsprechend.
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Vor Eintritt in die Staatsprüfung ist eine Beurteilung über die fachliche Leistung und Eignung der oder des Auszubildenden zu fertigen. Hierfür gilt § 18 der Ordnung für den Vorbereitungsdienst entsprechend.