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§ 9 LAPV (Brandenburg) — Beurteilungen

Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vor Eintritt in die Staatsprüfung ist eine Beurteilung über die fachliche Leistung und Eignung der oder des Auszubildenden zu fertigen. Hierfür gilt § 18 der Ordnung für den Vorbereitungsdienst entsprechend.