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# § 8 LAPV (Brandenburg) — Ausbildungsorganisation

Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung erfolgt in den Ausbildungsfächern, die bei der Entscheidung über die Teilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst festgelegt wurden, sowie in den Bildungswissenschaften auf der Grundlage eines individuellen standard- und kompetenzorientierten Ausbildungsplans. Sie findet an dem zuständigen Pädagogische Zentrum und in der Schule statt, in der die oder der Auszubildende als Lehrkraft beschäftigt ist (Ausbildungsschule). In begründeten Ausnahmefällen kann eine weitere Schule in die schulpraktische Ausbildung einbezogen werden. § 10 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Während der Dauer der Ausbildung ist zu gewährleisten, dass die oder der Auszubildende in jedem der Ausbildungsfächer acht Lehrerwochenstunden im Unterricht der auf das angestrebte Lehramt bezogenen Schulstufe in unterschiedlichen Jahrgangsstufen eingesetzt ist. In begründeten Ausnahmefällen kann in einem Ausbildungsfach die Anzahl der Lehrerwochenstunden um bis zu vier Lehrerwochenstunden abgesenkt werden, wobei die Gesamtlehrerwochenstundenzahl von 16 Lehrerwochenstunden gewährleistet werden muss.

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Zitiervorschlag: § 8 LAPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAPV/8

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