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# § 22 LAPV (Brandenburg) — Prüfungsausschuss

Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für jeden Prüfling ist ein Prüfungsausschuss zu berufen. Ihm gehören

die Vorsitzende oder der Vorsitzende und

als weitere Mitglieder

in den Unterrichtsproben je Unterrichtsfach

aa)

eine Ausbilderin oder ein Ausbilder des beauftragten Pädagogischen Zentrums mit einer fachlichen Befähigung für das Prüfungsfach und

bb)

eine Lehrkraft der Schule, an der die Unterrichtsprobe stattfindet,

sowie

in der mündlichen Prüfung zwei Ausbilderinnen oder Ausbilder des beauftragten Pädagogischen Zentrums mit einer fachlichen Befähigung für jeweils eines der beiden Prüfungsfächer

an.

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Zitiervorschlag: § 22 LAPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAPV/22

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