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§ 21 LAPV (Brandenburg) — Zulassung zur Prüfung

Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Entscheidung über die Zulassung trifft das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung . Sie ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.